Neues Merkblatt „Geschenke, Zuwendungen und Aufmerksamkeiten“

Es wurde Seitens des EOK ein neues Merkblatt zum Thema „Geschenke, Zuwendungen und Aufmerksamkeiten“ veröffentlicht. Hier die neuen Regelungen im Überblick:

Geldgeschenke bleiben unzulässig.

Sachzuwendungen:

An Mitarbeitende/Ehrenamtliche zu persönlichen Anlässen (siehe 5.1.3.1) bis zu 60 EUR. Geschenke aus persönlichem Anlass über 60 EUR müssen zwingend der Pauschalversteuerung (§ 37b EStG) unterworfen werden. Geschenke aus persönlichem Anlass über 25 EUR sind von der beschenkten Person (optional der schenkenden Person) an die Personalabteilung zu melden.

An Mitarbeitende/Ehrenamtliche zu sonstigen Anlässen bis zu 10 EUR. Geschenke aus sonstigen Anlässen über 10 EUR müssen zwingend der Pauschalversteuerung (§ 37b EStG) unterworfen werden.

Sobald die Geschenke, die steuerlichen Höchstbeträge oder die kirchlichen Grenzen übersteigen, sind die Geschenke unbedingt der Personalabteilung (und der ZGAST) zu melden, damit diese im Einzelfall die Pauschalversteuerung vornehmen kann. Die Pauschalversteuerung bei Geschenken beträgt derzeit 30 % pauschale Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Das hierfür erforderliche Formular ist zwingend auszufüllen und der Kassenanordnung beizufügen, damit eine Auszahlung erfolgen kann. Das Formular können Sie hier downloaden.

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